Kinderrechte ins Grundgesetz

 

 

Mehr als eine Frage der Formulierung

Bisher werden die Kinderrechte durch die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) geregelt, welche im November 1989 von den Vereinten Nationen verabschiedet wurde, um Kindern grundlegende Rechte zuzusichern. Seit 1992 wurden die UN-Kinderrechtskonvention und die darin verankerten Rechte auch von Deutschland ratifiziert. Schon seit über 20 Jahren fordern verschiedene Initiativen, die Konvention ins Deutsche Grundgesetz aufzunehmen, um die tatsächliche Umsetzung der Rechte für Kinder zu sichern.

Ausblick

Seit Januar 2021 ist bekannt, dass sich die Regierung (Union und SPD) auf einen Formulierungsvorschlag für die Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz geeinigt hat. Nun soll noch vor der Bundestagswahl im September diese Änderung in Kraft treten, wozu eine Zweidrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat nötig ist. Die Formulierung lautet wie folgt:

„Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

Diskussion und Kritik

Zahlreiche Institutionen wie der Deutsche Anwalts Verein, das Deutsche Kinder Hilfswerk und die Bundes Arbeitsgemeinschaft für kommunale Kinderinteressen Vertretungen e.V. kritisieren diesen neuen Entwurf. Es sei zu begrüßen, dass sich die Bundesregierung für eine Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz verständigen konnte, jedoch wird der tatsächliche Formulierungsvorschlag zurückgewiesen. Er würde den Grundrechten der Kinder - wie in der UN-Kinderrechtskonvention festgehalten - nicht entsprechen und liege „auch hinter der geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ zurück (Aktionsbündnis Kinderrechte, 2021). Kritikpunkte sind hierbei vor allem der ausbleibende Vorrang des Kindeswohls (nach Artikel 3 der UN-KRK), das unzureichende Beteiligungsrecht (nach Artikel 6 der UN-KRK) und der Begriff der „Elterlichen Erstverantwortung“, welcher einen Vorrang der Elternrechte gegenüber dem Kindeswohl und dem staatlichen Wächteramt suggeriert.

Wir als Kinderbüro Freiburg und Mitglied der Bundes Arbeitsgemeinschaft für kommunale Kinderinteressen Vertretung e.V. schließen uns der Kritik an. Auch wir sind für die Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz. In Bezug auf unsere Arbeit mit den Kindern in Freiburg plädieren wir für eine Formulierung, die der UN-Kinderrechtskonvention und den darin enthaltenden Rechten inhaltlich entspricht.

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